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Ankündigung: Ökologisches heterogenes Material (ÖHM) ab 2022 vertriebsfähig


Germany
November 12, 2021


 

Die neue EU-Öko-Verordnung gilt ab 1. Januar 2022: Ökologisches heterogenes Material (ÖHM) wird vertriebsfähig

Die neue EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848) ist ab 1. Januar 2022 anzuwenden. Sie regelt unter anderem das Inverkehrbringen von heterogenem Material, welches unter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung erzeugt wurde. Die Anforderungen, die sich für die Erzeugung und die Vermarktung des ÖHM ergeben, werden dabei durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 spezifiziert.

ÖHM muss bei der zuständigen Stelle im jeweiligen Mitgliedstaat notifiziert werden, damit Saatgut in Verkehr gebracht werden darf. Für Deutschland benennt das Ökolandbaugesetz das Bundessortenamt als zuständige Stelle.

Die Notifizierung wird neben der Kulturart und der Bezeichnung des ÖHM auch ausführliche Angaben zum genutzten Ausgangsmaterial, zur verwendeten Erzeugungsmethode, zu Boden- und Klimaverhältnissen, unter denen das ÖHM erzeugt wurde sowie Informationen zu wesentlichen agronomischen Aspekten, wie z.B. Ertrag und Resistenzen, beinhalten. Das Bundessortenamt wird Notifizierungen von ÖHM innerhalb von drei Monaten offiziell bestätigen, sofern die Angaben vollständig und plausibel sind und ein Saatgutmuster vorgelegt wurde. Die Liste des ÖHM wird an die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten gemeldet und an dieser Stelle veröffentlicht.

Nähere Details zum Verfahren der Notifizierung von ÖHM wird das Bundessortenamt im "Blatt für Sortenwesen" Dezember 2021 bekannt machen. Zeitgleich werden die erforderlichen Formulare für die Notifizierung im Internet zur Verfügung gestellt (https://www.bundessortenamt.de/bsa/antragsteller/sonstige-formulare).

Ökologisches heterogenes Material ist beschrieben als "pflanzliche Gesamtheit" einer Art, die über gemeinsame phänotypische Merkmale verfügt, jedoch gleichzeitig ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt (Heterogenität) aufweist. ÖHM ist keine Sorte und auch keine Mischung von verschiedenen Sorten.

Bis zum 28. Februar 2021 ermöglichte der Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der EU-Kommission innerhalb eines befristeten Experiments bereits das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen (heterogenes Material) der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais. Mit dem Inkrafttreten der neuen Öko-Verordnung (EU) 2018/848 ist die Zulassung von ökologischem/biologischem heterogenem Material zukünftig für alle Arten des Artenverzeichnisses zum Saatgutverkehrsgesetz möglich. Mengenmäßige Beschränkungen sind nicht vorgesehen, weshalb keine Zuweisung von Saatgut erfolgen wird.

 



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Website: http://www.bundessortenamt.de

Published: November 12, 2021

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