Deutschland - Angebot zur rückwirkenden Selbstauskunft zum Nachbau endet am 25. März - Nachträglich Nachbau melden und Sortenschutzrechtsverletzung vermeiden
Bonn, Gernmany
14. März 2016
Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) erinnert an die Möglichkeit der rückwirkenden Selbstauskunft zum Nachbau. Dieses Angebot gilt bis zum 25. März 2016. Wenn Landwirte bis dahin nachträglich ihren in den Wirtschaftsjahren 2011/2012 bis 2014/2015 getätigten Nachbau vollständig melden, werden keine sich aus der Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen für alle in der Vergangenheit liegenden Jahre durchgesetzt. Es wird lediglich für die zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre die Nachbaugebühr berechnet. „Viele Landwirte haben sich bei der STV informiert und die Sonderregelung bereits in Anspruch genommen. Sie tragen damit zu mehr Fairness zwischen Pflanzenzüchtern und Landwirten, aber auch innerhalb der Landwirtschaft bei“, erläutert Dirk Otten, Geschäftsführer der STV, die gute Resonanz auf die im Februar verschickten Schreiben und Presseinformationen.
Hintergrund der Initiative der Pflanzenzüchter war das sogenannte „Vogel-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom letzten Sommer. Es hat die Zahlungspflicht der Landwirte konkretisiert, die Nachbau betreiben. Sie sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes bzw. der STV verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen. Zahlt der Landwirt seine Nachbauentschädigung nicht rechtzeitig, begeht er eine Sortenschutzrechtsverletzung und ist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Außerdem macht er sich strafbar.
Die Pflicht zur Zahlung von Nachbaugebühren besteht unabhängig davon, ob Landwirte zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben. „Die Nachbauerklärung bleibt aber weiterhin unkompliziert. Das bewährte Meldeverfahren wird den Landwirten weiter zur Verfügung stehen. Die STV wird dazu wie gewohnt informieren. Alternativ können Landwirte künftig über ein neues zusätzliches Eigenberechnungs- und Überweisungsverfahren die geschuldete Nachbaugebühr entrichten“, so Otten.
Für Fragen und weitere Informationen steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31 60 gern zur Verfügung.
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Website: http://www.stv-bonn.de Published: March 14, 2016 |
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