Bonn, Germany
October 25, 2023
Am 5. Juli hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung (VO) zur Regelung der Produktion und Vermarktung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (PRM) in der EU vorgelegt. Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP) bringt nun seine Kommentierung in den europäischen Konsultationsprozess ein. Dr. Carl-Stephan Schäfer, Geschäftsführer des BDP, fasst die wichtigsten Punkte zusammen: "Der BDP begrüßt, dass das bewährte Prüfsystem des Saatgutrechts erhalten bleiben soll. Die Sortenzulassung und Saatgutanerkennung sollen weiterhin der staatlichen Kontrolle unterliegen, um Chancengleichheit und fairen Wettbewerb sicherzustellen. Unser Ziel ist es, eine hohe Objektivität und beste Qualität des Saat- und Pflanzguts, insbesondere für Landwirtinnen und Landwirte sowie alle anderen Nutzerinnen und Nutzer, zu gewährleisten."
Nach Ansicht des BDP ist es entscheidend, dass die Sortenzulassung und die Erteilung des Sortenschutzes weiterhin auf gemeinsamen Kriterien und Prüfungen basieren. Der BDP befürwortet, dass durch die geplante Verordnung das Prinzip "one key, several doors" bewahrt werden soll. Gleichzeitig unterstützt er das Ziel, Sortenvielfalt, pflanzengenetische Ressourcen und Biodiversität zu erhalten und zu fördern.
Kritik äußert der BDP jedoch an den vorgesehenen erweiterten Ausnahmen für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Sorten und Saatgut. Schäfer erklärt: „Wir lehnen diese Ausnahmen ab, da sie die Grundprinzipien des Saatgutrechts inakzeptabel untergraben und schwerwiegende Auswirkungen auf die Qualität von Saat- und Pflanzgut haben können, insbesondere in Bezug auf den phytosanitären Zustand“.
Derzeit ist es für den BDP unmöglich, eine abschließende fachliche Bewertung des Verordnungsentwurfs vorzunehmen, da viele Einzelheiten in Delegierten Rechtsakten und Durchführungs-Rechtsakten festgelegt werden sollen, die noch nicht vorliegen, jedoch erhebliche Konsequenzen für die Zulassung und die Anerkennung von Saat- und Pflanzgut haben könnten. Daher müssen die wesentlichen Punkte bereits in der VO selbst geregelt werden. Notfalls wäre eine Regelung auch in Durchführungs-Rechtsakten denkbar.
Es bestehen auch Zweifel daran, dass die Entwicklung und Verabschiedung dieser Rechtsakte innerhalb der vorgesehenen Frist von 36 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung durch die Kommission realisierbar sind. „Nach Fertigstellung aller Rechtsakte muss genügend Zeit für die nationale Umsetzung und die nötigen Anpassungen in den Behörden und Unternehmen gegeben sein, bevor die PRM-VO Anwendung findet", fordert Schäfer.