Germany
October 2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 17.10.2019 (Rs.
C-239/18) entschieden, dass Sortenschutzinhaber keine Möglichkeit haben nach Art. 11 der Gemeinschaftlichen Nachbauverordnung (VO (EG) Nr. 1768/95) von amtlichen Stellen Auskünfte zu verlangen, wenn sie in ihrem Ersuchen nicht die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret benennen.
Das Ansinnen der Sortenschutzinhaber, das Nachbauverfahren durch Nutzung relevanter Daten aus den Agrarantragsdaten (InVeKoS-Daten) der Bundesländer zu vereinfachen, ist vorläufig gescheitert.
In dem Verfahren ging es um einen Anspruch der Sortenschutzinhaber auf Übermittlung von Informationen gegenüber amtlichen Stellen, der sich aus dem EU-Sortenschutzgesetz ergibt.
Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) hatte neben den Namen und Anschriften der landwirtschaftlichen Betriebe auch Angaben zur Größe der Anbauflächen - und diese aufgeteilt nach Kartoffel- und Getreideanbaufläche - erbeten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2019 klargestellt, dass im Auskunftsersuchen die geschützte Sorte konkret benannt werden muss, für die diese Auskünfte verlangt werden.
Die Kenntnis der Größe der Getreide- und Kartoffelanbauflächen hätte es der STV erlaubt, Kleinlandwirte, die von der Zahlung von Nachbaugebühren befreit sind, aus dem Nachbauverfahren von vornherein herauszunehmen. Das hätte das Verfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Darüber hinaus hätten diese Informationen weitere Fairness im Nachbauverfahren gebracht.
Der Generalanwalt, der wie der Gerichtshof den Anspruch verneinte, hatte in seinen Schlussanträgen seinerzeit zum Ausdruck gebracht, dass die Einholung von Informationen [und damit die Durchsetzung der gesetzlichen Nachbauansprüche] durch die früheren Urteile des EuGHs in den Sachen „Schulin“ und „Brangewitz“ „zur Herausforderung [für die Sortenschutzinhaber] wird“; er machte einen Fingerzeig in Richtung EU-Kommission, die für die Verbesserung des Gesetzes zuständig ist.
Aktuell entgeht den Züchtern ca. die Hälfte der anfallenden Nachbaugebühren durch nicht gemeldeten Nachbau. Die STV setzt sich auf der Grundlage bestehender Gesetze für eine flächendeckende Erhebung der Nachbaugebühren ein. „Die Honorierung der erheblichen Investitionen, die die Pflanzenzüchter in Deutschland tätigen, um moderne und innovative Sorten zu entwickeln sowie ein fairer Saatgutmarkt sind die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und bestes Saatgut als Betriebsmittel einsetzen können. Dies wird vor dem Hintergrund klimatischer Veränderungen und der schwindenden Möglichkeiten des Pflanzenschutzmitteleinsatzes immer wichtiger.“, sagt Dr. Carl- Stephan Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP).